Verwaltungsstrafrecht und somit Abgabebetrug nur anwendbar, wenn Kompetenz der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Bundesverwaltungsbehörde übertragen
Verfolgung von Steuerdelikten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern grundsätzlich nur durch kantonale Steuerbehörden
Abgabebetrug möglich insbesondere bei Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer und Stempelabgaben