Voraussetzungen einer Ermessenstaxation:
- Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten (Bspw. Nichteinreichen einer Steuererklärung)
- Erfolglose Mahnung der Steuerbehörde mit Fristansetzung unter Androhung der Ermessensveranlagung
- Nicht einwandfreie Ermittlung der Steuerfaktoren möglich mangels fehlender/unvollständiger Unterlagen
- Nichteintritt der Verjährung (relative Frist 5 Jahre, absolute Frist 10 Jahre)
Merke:
Steuerbehörde hat bei Ermessensveranlagung alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und von Umständen, welche sie Kenntnis hat, zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in den Akten vermerkt sind.
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt grundsätzlich bei Vornahme einer Ermessensveranlagung, ausser Rückerstattung aus den den Steuerbehörden vorliegenden Unterlagen ersichtlich (frühere Steuererklärungen, Rückerstattungsanträge etc.).