Strafbarkeit Steuervertreter/Dritter bei Steuerdelikt gegen ausländische Steuerbehörden:
- Keine Strafbarkeit des Steuervetreters/Dritten nach schweizerischem Steuerstrafrecht, da nur für schweizerische Steuern anwendbar
- Keine Strafbarkeit des Steuervetreters/Dritten nach schweizerischem Strafrecht, da gemeines Strafrecht nicht anwendbar, wenn Täuschung der Steuerbehörde nicht nach Steuerstrafrecht strafbar (BGE 110 IV 24)
Strafbarkeit nach ausländischem Steuerstrafrecht jedoch möglich.