Voraussetzungen der Strafbarkeit von Steuervertreter/Dritter (Bsp. Treuhänder)
- Steuerpflichtige erfüllt den Tatbestand des Steuerdelikts
- Bei Steuerhinterziehung: Erst bei Steuerausfall des Gemeinwesens
- Bei Steuerbetrug: Bereits bei Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde
- Steuerpflichtige handelt rechtswidig
- Steuervertreter handelt als Gehilfe oder Anstifter
- Steuervertreter handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft
Merke:
Wenn der Steuervertreter nicht wissen kann, dass der Steuerpflichtige Vermögenswerte verheimlicht oder unvollständig bekanntgibt, so handelt er fahrlässig. Fahrlässigkeit des Steuervertreters ist nicht strafbar. Vorsatz eines Steuervertreters in Praxis extrem schwierig nachzuweisen.