Problemstellung:
- Erben wollen bisher nicht deklarierte Vermögenswerte des Erblassers den Steuerbehörden weiterhin nicht offenlegen.
- Willensvollstrecker hat jedoch im Rahmen der Inventaraufnahme eine Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber Steuerbehörden und deshalb Pflicht nicht deklarierte Vermögenswerte angeben, andernfalls Haftbarkeit des Willensvollstreckers.
Lösungsansätze:
- Ablehnung des Willensvollstrecker-Mandates oder
- Ersuchen eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens » Vereinfachtes Nachsteuerverfahren in Erbfällen