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Steuerstrafrecht

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Internationale Amtshilfe in Steuersachen

Rechtsgebiet:
Steuerstrafrecht
Stichworte:
Steuerstrafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Für ein Fehlverhalten in der Internationale Amtshilfe in Steuersachen (Widerhandlung gegen behördlichen Anordnungen und Verstoss gegen das Informationsverbot) bestehen ebenfalls Strafbestimmungen:

Die Amtshilfe der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vorwiegend in den bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geregelt. Fehlt ein DBA, kann die Amtshilfe auch auf der Grundlage von Steuerinformationsabkommen (SIA) erfolgen.

Mit der Übernahme des Standards von Art. 26 des OECD-Musterabkommen war eine Ausweitung der Amtshilfe verbunden. Dieser Standard wird der Revision bestehender Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt.

Seit 01.01.2017 ist eine Hilfe im weitesten Sinne ausserdem gestützt auf das multilaterale Übereinkommen des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen möglich.

Zudem ist auf folgendes hinzuweisen:

  • 02.2013
    • Steueramtshilfegesetz (StAhiG) löst Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen ab
    • Seither sind auch Gruppenanfragen zulässig

Die Entwicklung der internationalen Standards führte bereits zu zwei Teilrevisionen des StAhiG. In diesem Zusammenhang hat die Schweiz insbesondere eine Ausnahme zum Notifikationsverfahren für Personen, die Gegenstand eines Amtshilfegesuchs sind, eingeführt:

  • 08.2014
    • Personen, die Gegenstand eines solchen Gesuchs sind, werden in Ausnahmefällen erst nach einer Datenlieferung darüber informiert
  • 11.2018
    • Bundesrat verabschiedet die Botschaft über die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke
    • Darin wird unter anderem in Artikel 18a StAhiG eine Änderung betreffend verstorbener Personen vorgeschlagen; neu sollen auch für verstorbene Personen Amtshilfe geleistet werden können
  • 06.2019
    • Genehmigung des Umsetzungsgesetzes durch das Eidgenössische Parlament
  • 09.2019
    • Bundesrat beschloss, das Bundesgesetzüber die Umsetzung auf den 01.11.2019 in Kraft zu setzen.

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