- Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahrens
- Zweck: Schadenausgleichung aufgrund zu tiefer Veranlagung
- Verfahren ohne Strafcharakter. Eigentliches Verwaltungsverfahren
- Automatische Einleitung bei Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens
- Verfahren parallel zum steuerstrafrechtlichen Verfahren
- Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen
Hinweis:
- Bestrafung des Steuerpflichtigen aufgrund eines Steuerdeliktes möglich, auch wenn die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren nicht gegeben sind
- Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nur möglich im Zusammenhang mit Verfolgung eines Steuerdeliktes, d.h. kein Nachsteuerverfahren ohne (fahrlässiges oder vorsätzliches) Verschulden des Steuerpflichtigen