- Einforderung der bisher nicht erhobenen Steuer inklusive Verzugszins bis max. 10 Jahre zurückliegend (siehe aber » Voraussetzungen für vereinfachte Nachbesteuerung von Erben)
- Steuerpflichtige und Dritte verfügen über gleiche Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten wie im ordentlichen Einschätzungsverfahren (d.h. vor der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung)
- Möglichkeit der Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch Steuerbehörde nach erfolgloser Mahnung » Ermessensveranlagung
Keine Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Nachsteuerverfahren.
Merke:
Keine Anfechtungsmöglichkeit gegen die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. Nur die definitive Veranlagungsverfügung kann angefochten werden.