Heute ist unbestritten, dass die Sanktionen aus Steuerdelikten echte Strafen darstellen.
Deshalb werden in Steuerstrafverfahren die Verfahrensgrundsätze des allgemeinen Strafrechts berücksichtigt:
- Unschuldsvermutung nach BV 32 Abs. 1
- Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK
Vgl. hiezu: