Die gesetzliche Grundlage für den Steuerbetrug befindet sich auf Bundesebene im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in Art. 186:
Art. 186 DBG
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175–177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.