Nebst der Bestrafung (siehe nachfolgend) wird bei vollendeter Steuerhinterziehung zusätzlich die Nach- und Strafsteuer erhoben (vgl. DBG 186).
Vgl. hiezu:
Steuerstrafrecht Schweiz: Steuerwiderhandlung – Steuerhinterziehung - Steuerbetrug
Nebst der Bestrafung (siehe nachfolgend) wird bei vollendeter Steuerhinterziehung zusätzlich die Nach- und Strafsteuer erhoben (vgl. DBG 186).
Vgl. hiezu:
Grossmünsterplatz 9
CH-8001 Zürich