Für das Strafverfahren beim Steuerbetrug sind die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden resp. Strafjustizbehörden zuständig (vgl. DBG 188).
Die Strafanzeige erfolgt in aller Regel durch die kantonale Steuerbehörde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist ebenso berechtigt, die Strafverfolgung zu verlangen.