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Steuerstrafrecht

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Versuchte Steuerhinterziehung

Rechtsgebiet:
Steuerstrafrecht
Stichworte:
Steuerstrafrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsnatur

Die versuchte Steuerhinterziehung setzt als Tätigkeitsdelikt immer Vorsatz resp. Absicht voraus.

Voraussetzungen versuchte Steuerhinterziehung

Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung:

  • Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
    • Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
    • Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
    • Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
    • Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (fahrlässiger Versuch nicht möglich!)
    • Nichteintritt der Verjährung (4 Jahre)
  • Entdeckung der Steuerhinterziehung durch Steuerbehörden vor rechtskräftiger Steuerveranlagung

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur vollendeten Steuerhinterziehung analog.

Subjekte

Wer eine Steuer vorsätzlich zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Busse

Die Busse aus versuchter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel:

  • 2/3 der Busse, welche bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung.

Strafverfolgungs-Verjährung

Das Rccht auf Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt nach Ablauf von 8 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde (vgl. DBG 184 Abs. 1 lit. a und StGB 333 Abs. 6 lit. b).

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