Rechtsnatur
Die versuchte Steuerhinterziehung setzt als Tätigkeitsdelikt immer Vorsatz resp. Absicht voraus.
Voraussetzungen versuchte Steuerhinterziehung
Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung:
- Pflichtverletzung als Steuerpflichtiger:
- Nichteinreichen oder Einreichen einer unwahrheitsgemässen oder unvollständigen Steuererklärung
- Unterlassung oder unvollständiger Abzug der Steuer des an der Quelle Verpflichteter
- Erwirkung einer unrechtmässigen Steuerrückerstattung oder eines unrechtmässigen Steuererlasses
- Vorsätzliches Handeln oder Unterlassen (fahrlässiger Versuch nicht möglich!)
- Nichteintritt der Verjährung (4 Jahre)
- Entdeckung der Steuerhinterziehung durch Steuerbehörden vor rechtskräftiger Steuerveranlagung
Im Übrigen gelten die Ausführungen zur vollendeten Steuerhinterziehung analog.
Subjekte
Wer eine Steuer vorsätzlich zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
Busse
Die Busse aus versuchter Steuerhinterziehung beträgt in der Regel:
- 2/3 der Busse, welche bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung.
Strafverfolgungs-Verjährung
Das Rccht auf Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung verjährt nach Ablauf von 8 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde (vgl. DBG 184 Abs. 1 lit. a und StGB 333 Abs. 6 lit. b).