Verschuldensanforderungen
Eine Steuerstrafe setzt ein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus (sog. “Verschuldensprinzip”).
Die Verschuldensformen sind:
- Vorsatz oder
- Fahrlässigkeit
Für eine Sanktionierung reicht daher bereits eine Nichtbeachtung von
- gesetzlichen Vorschriften und/oder
- behördlichen Anordnungen
Höchstpersönlichkeit
Steuerstrafen sind höchstpersönlicher Natur.
Dritte wie Steuerberater, Steuervertreter, Erben und dgl. können deshalb für Steuerstrafen des Steuerpflichtigen ohne eigenes Verschulden nicht haftbar gemacht werden (vgl. BGE 134 III 59).
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018, S. 330 f.
Judikatur
- BGE 134 III 59