Bei einer Steuerhinterziehung oder einem Steuerbetrug liegt stets auch eine Verletzung von Verfahrenspflichten vor.
Die Strafbarkeit aus Verletzung der Verfahrenspflichten (Steuerwiderhandlung) steht wie folgt im Verhältnis zur Strafbarkeit von Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug:
- Grundsatz / unechte Konkurrenz
- Der Straftatbestand aus Steuerwiderhandlung wird durch die Steuerhinterziehung oder den Steuerbetrug konsumiert (unechte Konkurrenz)
- Ausnahme / echte Konkurrenz
- Wurde die Steuerhinterziehung oder der Steuerbetrug erst nach Ausfällung einer Strafe für die Steuerwiderhandlung festgestellt, liegt keine Konsumation vor