Gemäss DBG 174 Abs. 1 gilt jedermann, welcher in ihm obliegende Verfahrenspflicht verletzt als delikts- bzw. straffähige Person:
- Steuerpflichtiger
- Dritte, die eine ihnen auferlegte Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllen
- Juristische Person, falls mit Wirkung für diese Verfahrenspflichten verletzt wurden
- Erben oder Dritte (Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter etc.), die im Inventarisationsverfahren Pflichten verletzten