Die Verfolgungsverjährungsfristen wurden per 01.01.2017 im DBG und im StHG an die allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst. Die Strafverfolgungsfristen wurden gleich wie die absolute Verjährung befristet. Das für diese Änderungen erlassene Gesetz trat am 01.01.2017 in Kraft und hat folgende Regelung hervorgebracht:
Gegenstand | Verfolgungsverjährungsfrist n. StGB |
Verfolgungsverjährungsfrist n. DBG |
---|---|---|
Verletzung von Verfahrenspflichten |
4 Jahre |
3 Jahre |
Vollendete Steuerhinterziehung |
20 Jahre |
15 Jahre |
Versuchte Steuerhinterziehung |
8 Jahre |
6 Jahre |
Verheimlichung / Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in Inventarverfahren |
20 Jahre
Auf 15 Jahre beschränkt (BGE 134 IV 328 |
15 Jahre |
Steuerbetrug |
15 Jahre |
15 Jahre |
Veruntreuung von Quellensteuern |
15 Jahre |
15 Jahre |