Personen, die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet sind und abgezogene Steuern zu ihren oder eines andern Nutzen verwenden, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu CHF 10’000 verbunden werden.
Vgl. DBG 187 Abs. 1