Als delikts- und straffähige Personen kommen bei der Veruntreuung von Quellensteuern in Betracht:
- Natürliche Personen
- Steuerpflichtiger
- Gesetzlicher bzw. vertraglicher Vertreter
- Juristische Personen
- Organe
- Vertragliche Vertreter, wenn mit Wirkung für die juristische Person ein Steuerbetrug begangen wird
- Dritte, die Beihilfe zum Steuerbetrug leisten oder als Vertreter am Steuerbetrug teilnehmen.